|
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Onlineshop
I.Geltungsbestimmungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten ohne Ausnahme für alle Lieferungen und Leistungen
von Wendland Elektromaschinenbau
Geschäftsbedingungen (AGB). Anders lautende Regelungen,
insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners
wird ausdrücklich
widersprochen. Sie gelten immer erst dann, wenn sie durch Wendland
Elektromaschinenbau schriftlich bestätigt wurden. Ergänzungen
oder Nebenabreden bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung. Wendland Elektromaschinenbau
behält sich das Recht auf Teillieferungen vor.
II. Vertragsabschluss
1. Die Angebote von Wendland Elektromaschinenbau
sind freibleibend und unter Vorbehalt der Selbstbelieferung.
Der Vertrag mit dem Kunden kommt durch Übergabe der
Ware an den Kunden oder dem mit der Auslieferung Beauftragten
zustande.
2. Mündliche Informationen und Zusagen,
Informationsmaterial und Werbeaussagen gleich welcher Art, vor
allem Produktbeschreibungen, Abbildungen,
Zeichnungen, Waren, sowie Angaben zu Beschaffung, Qualität,
Zusammensetzung, Leistung, Verbrauch und Verwendbarkeit von Produkten,
ferner Masse
und Gewichte der Waren sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich
als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie stellen keine Zusicherung
oder
Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar.
3. Geringfügige Abweichungen von den
Warenangaben gelten als genehmigt, sofern sie für den Vertragspartner
nicht unzumutbar sind.
4. Der Käufer hat ein Widerrufsrecht
nach §361a des BGB. Der Käufer soll, wenn er von seinem
Widerrufsrecht gebrauch macht, die zurückzusendende Ware
mit einem deutlichen Hinweis "Widerruf" versehen. Der
Widerruf soll schriftlich erfolgen oder durch Rücksendung
der Ware.
III. Lieferzeiten, Teillieferungen
1. Die in der schriftlichen Auftragsbestätigung
angeführten Lieferfristen von Wendland Elektromaschinenbau
sind geschätzte Zeiten. Wenn Wendland Elektromaschinenbau
in Verzug gerät,
haftet Wendland Elektromaschinenbau für den hierdurch entstandenen
Schaden des Vertragspartners nur dann, wenn der Verzug auf die
Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen ist oder auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit seitens Wendland Elektromaschinenbau.
Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann der
Vertragspartner auch nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung
nur in dem Falle fordern, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder im
Fall leichter Fahrlässigkeit auf der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten zurückzuführen ist. In diesem Falle
ist der Schadensersatzanspruch auf den
fünfmaligen Wert des Teilauftragswertes beschränkt.
Der Nachweis eines im Einzelfalle höheren Schadens bleibt
dem Kunden vorbenommen.
2. Kommt es zu Lieferverzögerungen
aufgrund höherer Gewalt, hoheitlicher Eingriffe, von Naturkatastrophen,
Krieg, Aufruhr, Streik in den eigenen Betrieben,
im Zulieferbetrieben oder bei den Transporteuren oder wegen sonstiger,
von Wendland Elektromaschinenbau nicht zu vertretender Umstände,
ist Wendland Elektromaschinenbau berechtigt,
die Lieferung nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachzuholen.
Beide Seiten können jedoch von einem geschlossenen Vertrag
ganz oder teilweise
zurücktreten, wenn eines der obengenannten Vorkommnisse
zu einer Lieferverzögerung von mehr als drei Monaten über
die vereinbarte Frist hinaus führt.
Weitergehende Ansprüche der Vertragsparteien bleiben ausgeschlossen.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die in der von Wendland Elektromaschinenbau
erstellten Auftragsbestätigung genannten Preise. Diese Preise
verstehen sich ab Sitz der Firma Wendland Elektromaschinenbau
und sind Preise ab dem von Wendland Elektromaschinenbau gewählten
Auslieferungslager. Installation, Schulung oder sonstige Nebenleistungen
sind nicht
eingeschlossen. In den Preisen eingeschlossen ist die handelsübliche
Standardverpackung der gelieferten Ware, nicht jedoch Kosten
und Nebenkosten
des Versandes wie Porto, Fracht, Zustellgebühren etc.; diese
Kosten werden dem Vertragspartner gesondert in Rechnung gestellt.
2. Mit Verlassen des Auslieferungslagers
oder der Übergabe an den von Wendland Elektromaschinenbau
mit der Auslieferung Beauftragten geht die Gefahr der
Beschädigung, des Verlustes oder des zufälligen Untergangs
auf den Vertragspartner über. Wendland Elektromaschinenbau
behält sich in jedem Falle das Recht vor, die
bestellte Ware per Nachnahme zu versenden.
3. Soweit nicht Vorkasse vereinbart wurde,
sind Rechnungen von Wendland Elektromaschinenbau 10 Tage nach
Rechnungsausstellung rein netto ohne Skonti und sonstige
Abzüge zur Zahlung fällig, jedoch spätestens unmittelbar
nach Erhalt der Lieferungen von Wendland Elektromaschinenbau.
Wendland Elektromaschinenbau nimmt Schecks stets nur
erfüllungshalber an; der Vertragspartner hat die Einzugsspesen
zu tragen. Im Falle von Teillieferungen gemäss III.2. ist
nur der anteilige Kaufpreis zur
Zahlung fällig.
4. Bei Zahlungsverzug seitens des Vertragspartners
berechnet Wendland Elektromaschinenbau Verzugszinsen in Höhe
von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der
Deutschen Bundesbank; Wendland Elektromaschinenbau bleibt der
Nachweis eines höheren durch den Verzug entstandenen Schadens
vorbehalten.
5. Das Zurückbehaltungsrecht seitens
des Vertragspartners gilt nur hinsichtlich Gegenforderungen,
die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Bei
laufenden Geschäftsbeziehungen gilt jeder einzelne Auftrag
als gesondertes Vertragsverhältnis. Ein Aufrechnungsrecht
steht dem Kunden nur dann zu, wenn
seine Ansprüche von Wendland Elektromaschinenbau anerkannt
wurden, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
V. Gewährleistung
1. Falls Mängel an den Vertragswaren
erkennbar werden oder die zugesicherten Eigenschaften fehlen,
ist Wendland Elektromaschinenbau nach eigener Wahl zunächst
zur
Nachbesserung des fehlerhaften Gegenstandes oder der Ersatzlieferung
berechtigt. Nach dem zweiten Fehlschlagen oder wenn die Nachbesserung
oder
Ersatzlieferung in angemessener Zeit nicht möglich ist,
ist der Vertragspartner berechtigt, die Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen.
2. Bei offensichtlichen Mängeln hat
der Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung Wendland
Elektromaschinenbau
schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Andere Mängel,
die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht innerhalb dieser
Frist entdeckt werden können, sind Wendland
GbR unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs
Monaten nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die für
Kaufleute geltenden Untersuchungs- oder
Rügepflichten der §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.
3. Im Gewährleistungsfall kann Wendland
Elektromaschinenbau den reklamierten Gegenstand entweder beim
Käufer besichtigen oder besichtigen lassen oder den Käufer
auffordern, den Gegenstand ordnungsgemäss verpackt an Wendland
Elektromaschinenbau zu senden.
4. Die Gewährleistung erstreckt sich
nicht auf die Beseitigung von Fehlern, die auf äussere Einflüsse
oder Bedienungsfehler zurückzuführen sind.
Gewährleistungsansprüche bestehen ferner dann nicht,
wenn der Vertragspartner Betriebs- oder Installationsanweisungen
von Wendland Elektromaschinenbau nicht befolgt
oder der Vertragspartner oder hierzu nicht berechtigte Dritte
in die Vertragswaren eingegriffen haben oder hieran Änderungen
vorgenommen haben, oder
Verbrauchsmaterialien verwendet worden sind, die nicht den Spezifikationen
von Wendland Elektromaschinenbau oder deren Lieferanten nicht
entsprechen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen im
Übrigen voraus, dass der Käufer den Kaufgegenstand
innerhalb der Spezifikationen des jeweiligen
Herstellers betreibt.
5. Falls eine Nachbesserung erfolgt, erwirbt
Wendland Elektromaschinenbau mit dem Ausbau bzw. mit Eingang
bei Wendland Elektromaschinenbau Eigentum an den ausgebauten
Komponenten. Im Falle von Ersatzlieferungen wird Wendland Elektromaschinenbau
mit Eingang des Austauschgeräts oder der Austauschkomponenten
beim Vertragspartner
Eigentümer der auszutauschenden Geräte und/oder Komponenten.
6. Der Gewährleistungszeitraum beträgt
bei Komponenten 6 Monate ab Auslieferungsdatum, bei Maschinen
12 Monate ab Auslieferungsdatum; bei Installationen
im Hause des Vertragspartners, längstens 6 Monate ab dem
Installationsdatum bei Komponenten und
längstens 12 Monate bei Maschinen.
VI. Wartung und Service
1. Wendland Elektromaschinenbau erbringt
nach Massgabe der jeweiligen vertraglichen Vereinbarung mit dem
Vertragspartner auch über die gesetzliche
Gewährleistungsfrist von sechs Monaten hinaus entgeltliche
Wartungs- und Instandhaltungsleistungen für gelieferte Geräte
(Wendland Elektromaschinenbau-
Serviceleistungen).
2. Die Wendland Elektromaschinenbau-Serviceleistungen
beinhalten die Gesamtheit der Massnahmen, die durch gewöhnlichen
Gebrauch und gewöhnliche Abnutzung der
gelieferten Geräte notwendig werden. Die von Wendland Elektromaschinenbau
zu erbringenden Leistungen beziehen sich auf den in der schriftlichen
Auftragsbestätigung von
Wendland Elektromaschinenbau angegebenen Lieferort; Mängel
oder Schäden, die auf die Verwendung von nicht durch Wendland
Elektromaschinenbau gelieferten Produkten oder die
Kombination mit solchen Produkten oder Komponenten zurückgehen,
sind ausgenommen.
3. Wendland Elektromaschinenbau ist zur
Behebung von Mängeln nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist
nach seiner Wahl auch zu Ersatzlieferungen anderer,
aber gleichwertiger Komponenten oder gebrauchter, aber neuwertiger
Austauschkomponenten berechtigt.
4. Einzelheiten und Beschreibung der Wendland
Elektromaschinenbau-Serviceleistungen werden in einem Zusatzvertrag
gesondert geregelt.
VII. Haftung
1. Die Haftung der Wendland Elektromaschinenbau
für deren gesetzliche Vertreter, Erfüllungsgehilfen
und Verrichtungsgehilfen gegenüber dem Käufer ist ausser
in den
Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
ausgeschlossen. Die Haftungshöchstsumme ausserhalb des Bereiches
des Produkthaftungsgesetzes
beschränkt sich auf den zweifachen Auftragswert.
2. Die vorgenannten Haftungseinschränkung
gilt für alle Rechtsgründe. Ausgeschlossen sind insbesondere
Ansprüche auf den Ersatz mittelbarer Schäden
und Ansprüche aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Der Ausschluss bezieht sich auch hier nicht auf Vorsatz oder
nachgewiesener grober
Fahrlässigkeit im Hinblick auf Beratungs- und Aufklärungspflichten.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Lieferungen von Wendland Elektromaschinenbau
werden unter Eigentumsvorbehalt vorgenommen. Ist der Vertragspartner
Kaufmann, dann geht das Eigentum an den
gelieferten Gegenständen und Rechten ("Vorbehaltsware")
erst mit Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
auf den Vertragspartner
über. Wendland Elektromaschinenbau wird auf Wunsch des Vertragspartners
bereits vorher Teile der gelieferten Vorbehaltsware an diesen
übereignen, wenn und sofern der
Wert der gelieferten Vorbehaltsware alle offenen Forderungen
von Wendland Elektromaschinenbau um mehr als 30 % übersteigt.
2. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt,
die Vorbehaltsware vor dem Übergang des Eigentums zu verpfänden
oder zur Sicherheit zu übereignen oder zu
verarbeiten oder umzugestalten. Er darf die Vorbehaltsware nur
im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsganges weiterveräussern.
Für den Fall der
Weiterveräusserung tritt der Vertragspartner bereits hiermit
alle daraus entstandenen Ansprüche gegen seine Abnehmer
in voller Höhe als Sicherheit für die
Forderungen von Wendland Elektromaschinenbau an Wendland Elektromaschinenbau
ab. Wendland Elektromaschinenbau nimmt diese Abtretung an. Der
Vertragspartner wird einen Zugriff Dritter auf die
Vorbehaltsware oder die Wendland Elektromaschinenbau abgetretenen
Forderungen unverzüglich schriftlich anzeigen und Dritte
auf die Rechte von Wendland Elektromaschinenbau
hinweisen.
3. Wenn der Vertragspartner mit einer oder
mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug ist, stellt
er seine Zahlungen ein oder ist über sein Vermögen
die Eröffnung eines Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens
beantragt, darf er nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.
Wendland Elektromaschinenbau ist in
einem solchen Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder die Vorbehaltsware zwecks anderweitiger Verwertung zurückzunehmen
oder die Befugnis des
Vertragspartners zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräusserung
zu widerrufen. Wendland Elektromaschinenbau kann dann Auskunft
über die Empfänger der
Vorbehaltsware verlangen, diesen die Abtretung der Forderungen
anzeigen und die Forderungen selbst einziehen.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes
hat der Vertragspartner die Vorbehaltsware auf eigene Kosten
gegen Untergang oder Beschädigung,
insbesondere durch Feuer, Wasser, Einbruch oder Diebstahl ausreichend
zu versichern und Wendland Elektromaschinenbau auf Verlangen
Einsicht in die
Versicherungspolice gewähren. Der Vertragspartner tritt
seine diesbezüglichen Versicherungsansprüche bereits
jetzt an Wendland Elektromaschinenbau ab. Wendland Elektromaschinenbau
nimmt diese Abtretung an und erklärt die Rückabtretung
an den Vertragspartner mit der Massgabe, dass diese wirksam wird,
wenn und sobald der
Eigentumsvorbehalt erloschen ist.
IX. Rechte Dritter
Wendland Elektromaschinenbau stellt den
Vertragspartner von Ansprüchen Dritter wegen Verletzung
eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes frei, sofern
der
Vertragspartner Wendland Elektromaschinenbau von solchen Ansprüchen
unverzüglich schriftlich benachrichtigt hat und Wendland
Elektromaschinenbau alle erforderlichen rechtlichen und
technischen Abwehrmassnahmen, insbesondere Änderung oder
Austausch gelieferter Ware, ermöglicht hat. Weitergehende
Ansprüche des
Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
X. Export
Der Vertragspartner verpflichtet sich, im
Falle eines Exports der Vertragswaren die Bestimmungen des US-amerikanischen
und/oder des deutschen
Aussenwirtschaftsrechts zu beachten. Dies gilt gleichermassen
für Lieferungen in Länder, an Empfänger oder zu
Zwecken, von welchen der Vertragspartner
weiss oder wissen muss, dass sie der aussenwirtschaftsrechtlichen
Kontrolle unterliegen.
XI. Vertraulichkeit und Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
ihnen im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekanntgewordene
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen
Vertragspartei auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung
vertraulich zu behandeln.
2. Wendland Elektromaschinenbau verpflichtet
sich, bei Nutzung der aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Vertragspartner bekanntgewordenen personenbezogenen Daten
die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
XII. Software
Für von Wendland Elektromaschinenbau
mitgelieferte, nicht von Wendland Elektromaschinenbau selbst
hergestellte Software gelten die §§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz
und
gegebenenfalls die Bestimmungen des jeweiligen Lizenzvertrages.
XIII. Verschiedenes
1. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung
des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980
(CISG) ist ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand und Erfüllungsort
ist Sulingen
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser
Geschäftsbedingungen oder des mit dem Vertragspartner geschlossenen
Vertrages ganz oder teilweise
unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages
im übrigen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung
gilt eine angemessene
Regelung, welche im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten
der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. |